Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2020 wendet, bleibt ohne Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2020 ist im Ergebnis richtig.
Mangels Einlegung der Anfechtungsklage als Hauptsacherechtsbehelf ist der Antrag jedoch unzulässig.
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