VGH Bayern - Beschluss vom 23.12.2020
20 CS 20.3059
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5;

Unzulässigkeit eines Antrags mangels Einlegung der Anfechtungsklage als Hauptsacherechtsbehelf

VGH Bayern, Beschluss vom 23.12.2020 - Aktenzeichen 20 CS 20.3059

DRsp Nr. 2021/1051

Unzulässigkeit eines Antrags mangels Einlegung der Anfechtungsklage als Hauptsacherechtsbehelf

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe

Die Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2020 wendet, bleibt ohne Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2020 ist im Ergebnis richtig.

Mangels Einlegung der Anfechtungsklage als Hauptsacherechtsbehelf ist der Antrag jedoch unzulässig.