Haben Sie nicht auch den Eindruck, dass es um das Thema Kassenführung erstaunlich ruhig geworden ist? Diese Ruhe könnte sich als trügerisch erweisen, denn die Finanzverwaltung hat dieses Thema keinesfalls abgehakt. Tatsächlich haben in den letzten zwei Jahren deutlich weniger Betriebsprüfungen vor Ort stattgefunden. Auch Kassen-Nachschauen waren nur eingeschränkt möglich. Das wird sich allerdings ändern und damit das Thema Kassenführung wieder in den Fokus geraten. Welche Regeln dabei einzuhalten sind, fassen wir in diesem Beitrag zusammen.
Bargeldintensive Betriebe sind nach wie vor nicht verpflichtet, eine elektronische Kasse einzusetzen. Die offene Ladenkasse ist weiterhin erlaubt. Das hat zuletzt auch der BFH bestätigt (Urt. v. 16.09.2021 - IV R 34/18).
Zur Aufbewahrung des Bargeldes können sämtliche Behältnisse genutzt werden, z.B. Schubladen in der Ladentheke, herkömmliche Geldkassetten oder sonstige Aufbewahrungsutensilien wie Kartons. Wer noch eine alte mechanische Registrierkasse nutzt, führt diese ebenfalls mittels offener Ladenkasse.
Beachte Hat die Kasse einen Stecker (Stromanschluss), handelt es sich nicht um eine offene Ladenkasse. Dann gelten die - strengeren - Anforderungen für EDV-Registrierkassen.
Auch bei der Kassenführung mittels offener Ladenkasse ist zu beachten, dass die (Kassen-)Aufzeichnungen und Buchungen
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