FG Hessen - Urteil vom 02.08.2023
8 K 1429/21
Normen:
UmwStG § 18 Abs.3;

Veräußerungsgewinn durch eine im Anschluss an die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft vorgenommene Anteilsveräußerung von Teilgesellschaftsanteilen

FG Hessen, Urteil vom 02.08.2023 - Aktenzeichen 8 K 1429/21

DRsp Nr. 2024/1513

Veräußerungsgewinn durch eine im Anschluss an die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft vorgenommene Anteilsveräußerung von Teilgesellschaftsanteilen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UmwStG § 18 Abs.3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine im Anschluss an eine formwechselnde Umwandlung (Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft) vorgenommene Anteilsveräußerung von Teilgesellschaftsanteilen an der Klägerin zu einem Veräußerungsgewinn im Sinne des § 18 Abs.3 des Umwandlungssteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UmwStG) führt.

Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer Partnergesellschaft. Gegenstand ihres Unternehmens ist die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner in ihrer Eigenschaft als Steuerberater. Die beiden Partner, Herr B und Herr C, sind zu jeweils 50 % an der Klägerin beteiligt.