BFH - Urteil vom 13.12.2006
VIII R 62/04
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2, 4 ;
Fundstellen:
BB 2007, 426
BB 2007, 484
BFH/NV 2007, 584
BFHE 216, 199
BStBl II 2007, 568
DB 2007, 441
DStR 2007, 338
IStR 2007, 185
NJW 2007, 3312
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2963/03

Veräußerungsverluste aus Finanzinnovationen

BFH, Urteil vom 13.12.2006 - Aktenzeichen VIII R 62/04

DRsp Nr. 2007/2844

Veräußerungsverluste aus Finanzinnovationen

»Verluste aus der Veräußerung von sog. Argentinien-Anleihen sind nicht steuerbar.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2, 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) veräußerte am 20. Januar 2003 durch notariellen Kaufvertrag argentinische Staatsanleihen mit einem Zinssatz von 11,75 v.H. bzw. einem variablen Zinssatz zwischen 8 v.H. und 15 v.H. (Anschaffungskosten 175 008 EUR) zum Preis von 39 243 EUR ohne Stückzinsabrechnung nach Börsentageskurs an seinen Sohn. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte eine Neufestsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen des Klägers unter Berücksichtigung des vom Kläger erlittenen Veräußerungsverlustes von 135 765 EUR ab, da der Kursverlust auf der nichtsteuerbaren Vermögensebene ausgelöst worden sei.

Die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger sinngemäß beantragt hatte, das FA zu verpflichten, die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag 2003, beginnend mit dem 10. Juni 2003, auf 0 EUR herabzusetzen, wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1688 veröffentlichten Urteil vom 16. Juni 2004 10 K 2963/03 E als unbegründet ab.