FG Hamburg - Urteil vom 28.08.2023
4 K 14/21
Normen:
EUV Art. 55 Abs. 1;

verbindliche Zolltarifauskunft zur Einreihung von Jungpflanzen der Orchideen-Gattung Phalaenopsis in Unterposition (UPos) 0602 9070 KN

FG Hamburg, Urteil vom 28.08.2023 - Aktenzeichen 4 K 14/21

DRsp Nr. 2024/4316

verbindliche Zolltarifauskunft zur Einreihung von Jungpflanzen der Orchideen-Gattung Phalaenopsis in Unterposition (UPos) 0602 9070 KN

Bei zutreffender Auslegung der Pos. 0601 der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist statt des Begriffs "Luftwurzeln" der Begriff "Krallenwurzeln" im Sinne einer Wurzel mit Energiespeicherfunktion zu Grunde zu legen. Orchideen, denen es an solchen Speicherorganen mangelt, unterfallen also nicht der Pos. 0601 KN.

Normenkette:

EUV Art. 55 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), mit der Jungpflanzen der Orchideen-Gattung Phalaenopsis in Unterposition (UPos) 0602 9070 KN eingereiht werden.

Orchideen bilden eine der größten Pflanzengattungen. Sie sind anpassungsfähig und kommen überall auf der Welt vor, mit Ausnahme der Antarktis und des Nordpols. Einige Arten bilden Überlebensstrukturen in Form von Knollen (Bsp. Bletilla) oder sogenannten Krallenwurzeln (Bsp. Dactylorhiza), in welche sie sich in Mangelphasen wie beispielsweise Kälte oder Trockenheit zurückziehen können. Andere Arten bilden keine solchen Überlebensstrukturen.