BVerfG - Beschluss vom 08.04.2015
2 BvR 35/12
Normen:
LFGB § 18 Abs. 1 S. 1; LFGB § 3 Nr. 13;
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 26/10

Verbot der Verwendung eines in den Niederlanden und in Frankreich hergestellte Futtermittels für die Verfütterung an die Kälber

BVerfG, Beschluss vom 08.04.2015 - Aktenzeichen 2 BvR 35/12

DRsp Nr. 2015/9848

Verbot der Verwendung eines in den Niederlanden und in Frankreich hergestellte Futtermittels für die Verfütterung an die Kälber

1. Nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht stellt zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Es ist aber kein "oberstes Vorlagenkontrollgericht".2. Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird offensichtlich unhaltbar gehandhabt, wenn ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt. Gleiches gilt, wenn das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt.