EuGH - Urteil vom 10.03.2005
Rs C-491/03
Normen:
GetrStS (Getränkesteuersatzung) Stadt Frankfurt/Main § 2 § 4 § 5 ; Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 210
EWS 2005, 190
EuZW 2005, 373
IStR 2005, 235
NVwZ 2005, 791
Vorinstanzen:
VGH Hessen- Beschluss vom 01.10.2003,

Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Kommunale Steuer auf die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle

EuGH, Urteil vom 10.03.2005 - Aktenzeichen Rs C-491/03

DRsp Nr. 2005/10308

Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Kommunale Steuer auf die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle

[Ottmar Hermann als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Volkswirt Weinschänken GmbH gegen Stadt Frankfurt am Main] 1. Eine Steuer, die auf die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben wird, ist als eine Steuer auf Dienstleistungen, die keine umsatzbezogene Steuer ist, im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren anzusehen. 2. Die "gleiche Voraussetzung", von der die Steuern abhängig sind, die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/12 fallen, bezieht sich nur auf die in Unterabsatz 1 genannte Voraussetzung, nämlich dass "diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen".

Normenkette:

GetrStS (Getränkesteuersatzung) Stadt Frankfurt/Main § 2 § 4 § 5 ;