BGH - Urteil vom 06.12.2023
5 StR 281/23
Normen:
StGB § 224 Abs. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 02.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 602 Ks 16/22 6610 Js 56/22

Verbrennen eines Menschen als grausame Handlung

BGH, Urteil vom 06.12.2023 - Aktenzeichen 5 StR 281/23

DRsp Nr. 2024/382

Verbrennen eines Menschen als grausame Handlung

1. Soweit jemand grausam tötet, der seinem Opfer bei mit Tötungsvorsatz geführten Handlungen in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen, ist dies in der Regel bei einem Tod durch Verbrennen der Fall; insoweit genügt für die Erfüllung des Mordmerkmals das Vorliegen bedingten Vorsatzes. 2. Im Sinne von § 224 Abs. 1 Alt. 2 StGB ist der gesundheitsschädliche Stoff dem Opfer schon dann beigebracht, wenn er durch den Täter so mit dem Körper in Verbindung gebracht worden ist, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann. Dafür genügt es, dass der Täter - wie hier - ein auf dem Körper des Opfers bereits aufliegendes Kleidungsstück in Brand setzt, so dass diese brennende Substanz durch die von ihr ausgehende thermische Wirkung erhebliche Verletzungen verursachen kann.

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Februar 2023 im Strafausspruch zu Fall II.4 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.