Der Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom 1. März 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2019 wird geändert; der bislang erfolgte Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von ... EUR entfällt und die Körperschaftsteuer wird entsprechend niedriger festgesetzt.
Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird auf den Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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