FG Hamburg - Urteil vom 24.03.2023
6 K 241/21
Normen:
AStG § 1;

Verdeckte Gewinnausschüttung und Zulässigkeit einer außerbilanziellen Gewinnkorrektur nach § 1 des Außensteuergesetzes

FG Hamburg, Urteil vom 24.03.2023 - Aktenzeichen 6 K 241/21

DRsp Nr. 2023/7985

Verdeckte Gewinnausschüttung und Zulässigkeit einer außerbilanziellen Gewinnkorrektur nach § 1 des Außensteuergesetzes

1. Die Korrekturnorm des § 1 AStG ist jedenfalls dann neben der verdeckten Gewinnausschüttung und anderen Korrekturvorschriften anwendbar, wenn sie zu weitergehenden Berichtigungen führt.2. Bei ertragsteuerlichen Organschaften ist dabei auch die Ebene des Organträgers zu berücksichtigten, dem das nach § 1 AStG zu korrigierende Einkommen der Organgesellschaft zuzurechnen ist.

Normenkette:

AStG § 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer außerbilanziellen Gewinnkorrektur nach § 1 des Außensteuergesetzes (AStG).

Die Klägerin war in den Streitjahren 2012 bis 2015 eine inländische Holdinggesellschaft in Form einer GmbH. Sie hatte mehrere Tochtergesellschaften, an denen sie jeweils zu 100 % beteiligt war. Dazu gehörte die deutsche A GmbH, mit der in den Streitjahren eine Organschaft auf Grund eines Ergebnisabführungsvertrags bestand, mit der Klägerin als Organträgerin und der A GmbH als Organgesellschaft. Daneben war die Klägerin jeweils zu 100 % an der singapurischen B Ltd. (nachfolgend: B) und der amerikanischen C beteiligt. Die B war wiederum zu 100 % an zwei chinesischen Enkel-Kapitalgesellschaften in X und Y (nachfolgend: B-X und B-Y) beteiligt. Die C war zu 100 % an der D Inc. (nachfolgend: D) beteiligt.