FG Hessen, vom 18.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 954/09
Vereinbarkeit der Anwendung des § 15 Abs. 1 S. 1 AStG a.F. mit dem EWR-Abkommen im Falle des Fehlens eines steuerlichen Auskunftsaustausches mit einem anderen EWR-Staat
BFH, Urteil vom 22.12.2010 - Aktenzeichen I R 86/09
DRsp Nr. 2011/9102
Vereinbarkeit der Anwendung des § 15 Abs. 1 S. 1 AStG a.F. mit dem EWR-Abkommen im Falle des Fehlens eines steuerlichen Auskunftsaustausches mit einem anderen EWR-Staat
1. NV: Die Zurechnung des Einkommens nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. setzt voraus, dass die ausländische Stiftung eigene Einkünfte erzielt. Dies ist nicht der Fall, wenn die betreffenden Einkünfte unmittelbar dem Stifter zuzurechnen sind.2. NV: Gegen eine Zurechnung des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken.3. NV: Kann der Steuerpflichtige durch eine Einspruchsrücknahme den Ablauf der Festsetzungsfrist herbeiführen, muss das FA nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO verfahren, wenn es die Steuerfestsetzung zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern will.
Zwischen den Beteiligten ist die Hinzurechnung des Einkommens der C-Stiftung nach § 15 der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz -- AStG a.F.--) streitig.
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