BFH - Urteil vom 22.12.2010
I R 86/09
Normen:
AStG a.F. § 15 Abs. 1 S. 1; AEUV Art. 267 Abs. 2; AEUV Art. 267 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 954/09

Vereinbarkeit der Anwendung des § 15 Abs. 1 S. 1 AStG a.F. mit dem EWR-Abkommen im Falle des Fehlens eines steuerlichen Auskunftsaustausches mit einem anderen EWR-Staat

BFH, Urteil vom 22.12.2010 - Aktenzeichen I R 86/09

DRsp Nr. 2011/9102

Vereinbarkeit der Anwendung des § 15 Abs. 1 S. 1 AStG a.F. mit dem EWR-Abkommen im Falle des Fehlens eines steuerlichen Auskunftsaustausches mit einem anderen EWR-Staat

1. NV: Die Zurechnung des Einkommens nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. setzt voraus, dass die ausländische Stiftung eigene Einkünfte erzielt. Dies ist nicht der Fall, wenn die betreffenden Einkünfte unmittelbar dem Stifter zuzurechnen sind. 2. NV: Gegen eine Zurechnung des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken. 3. NV: Kann der Steuerpflichtige durch eine Einspruchsrücknahme den Ablauf der Festsetzungsfrist herbeiführen, muss das FA nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO verfahren, wenn es die Steuerfestsetzung zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern will.

Normenkette:

AStG a.F. § 15 Abs. 1 S. 1; AEUV Art. 267 Abs. 2; AEUV Art. 267 Abs. 3;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Hinzurechnung des Einkommens der C-Stiftung nach § 15 der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz -- AStG a.F.--) streitig.