FG Düsseldorf - Urteil vom 23.06.2023
1 K 1869/22 U
Normen:
AO § 233a;

Vereinbarkeit der Vorschriften über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2023 - Aktenzeichen 1 K 1869/22 U

DRsp Nr. 2023/11334

Vereinbarkeit der Vorschriften über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 233a;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Vorschriften über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO gegen Unionsrecht verstoßen.

Der hier streitigen Zinsfestsetzung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war in den hier relevanten Jahren Teil der A, einer global operierenden Unternehmensgruppe im Bereich der Unterhaltungselektronik. In ihrer Funktion als Vertriebsgesellschaft für ...-Geräte bezog die Klägerin ihre Handelsware (Fertigware) ausschließlich bei ihrer Muttergesellschaft, der B und verkaufte die Fertigwaren an Einzel- oder Großhändler im In- und Ausland.

In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2008-2011 machte die Klägerin aus dem Wareneinkauf von der B insgesamt Vorsteuern in Höhe von EUR ... geltend:

Vorsteuer
2008 ... EUR
2009 ... EUR
2010 ... EUR
2011 ... EUR
Summe ... EUR

Im Mai 2014 begann bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt ... Z-Stadt für den Zeitraum 2008 bis 2010.