BFH - Beschluss vom 26.07.2011
VII R 30/10
Normen:
SigG § 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 30.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 93/08 1333

Vereinbarkeit hamburgischen Rechts über ein Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur für eine formwirksame Klageerhebung per E-Mail mit Bundesrecht; Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum Computerfax auf Fälle des Fehlens einer qualifizierten elektronischen Signatur als Formerfordernis; Hinreichende Sicherheit hinsichtlich der Urheberschaft und des Willens des Inverkehrbringens aus den Begleitumständen einer E-mail bei Fehlen einer elektronischen Signatur

BFH, Beschluss vom 26.07.2011 - Aktenzeichen VII R 30/10

DRsp Nr. 2011/16383

Vereinbarkeit hamburgischen Rechts über ein Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur für eine formwirksame Klageerhebung per E-Mail mit Bundesrecht; Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum Computerfax auf Fälle des Fehlens einer qualifizierten elektronischen Signatur als Formerfordernis; Hinreichende Sicherheit hinsichtlich der Urheberschaft und des Willens des Inverkehrbringens aus den Begleitumständen einer E-mail bei Fehlen einer elektronischen Signatur

1. Eine Regelung des hamburgischen Rechts, dass elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG zu versehen sind, "sofern für Einreichungen die elektronische Form vorgeschrieben ist", dahin auszulegen, dass eine formwirksame Klageerhebung per E-Mail die qualifizierte elektronische Signatur erfordert, verletzt Bundesrecht nicht.2. Ist für den Rechtsverkehr per E-Mail die die Schriftform ersetzende qualifizierte elektronische Signatur vorgeschrieben, so reicht es bei deren Fehlen nicht aus, dass sich aus der E-Mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt. Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zum Computerfax ist auf solche Fälle nicht entsprechend anzuwenden.

Normenkette:

SigG § 2 Nr. 3;

Gründe

I.