BFH - Beschluss vom 12.12.2008
IV E 1/08
Normen:
GKG § 66 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 6; GKG § 29; GKG § 32 Abs. 1;

Vereinigung des gesamten Prozessstoffs in der Hand des Bevollmächtigten; Prüfung persönlicher Billigkeitsgründe im Beitreibungsverfahren

BFH, Beschluss vom 12.12.2008 - Aktenzeichen IV E 1/08

DRsp Nr. 2009/9047

Vereinigung des gesamten Prozessstoffs in der Hand des Bevollmächtigten; Prüfung persönlicher Billigkeitsgründe im Beitreibungsverfahren

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 6; GKG § 29; GKG § 32 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger, Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kläger) wurde 1996 mit seiner damaligen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 erhoben die damaligen Eheleute am 8. März 2000 Klage. Dazu hatten beide Kläger den Steuerberatern A und Partner am 2. März 2000 Prozessvollmacht erteilt, die diese zu allen das Verfahren betreffenden Prozesshandlungen, u.a. zur Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln und zum Abschluss von Vergleichen ermächtigte.

Nachdem das Finanzgericht (FG) Münster der Klage im ersten Rechtsgang durch Urteil vom 15. Mai 2002 stattgegeben hatte, legte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) dagegen Revision ein. Für das Revisionsverfahren wurde der Ehefrau antragsgemäß Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt. Der erkennende Senat hob das Urteil des FG am 18. August 2005 auf und verwies die Sache an das FG zurück. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wurde dem FG übertragen.