LAG Thüringen, vom 21.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 115/21
ArbG Gera, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 271/19
Verfahrensrüge in der Revision nur bei fehlerhafter Besetzung des zweitinstanzlichen GerichtsKein Schriftformerfordernis aus § 14 Abs. 4 TzBfG für das Datum des Beginns des ArbeitsverhältnissesBefristungsabrede als Allgemeine GeschäftsbedingungAuslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
BAG, Urteil vom 16.07.2023 - Aktenzeichen 7 AZR 300/22
DRsp Nr. 2023/14480
Verfahrensrüge in der Revision nur bei fehlerhafter Besetzung des zweitinstanzlichen GerichtsKein Schriftformerfordernis aus § 14 Abs. 4TzBfG für das Datum des Beginns des ArbeitsverhältnissesBefristungsabrede als Allgemeine GeschäftsbedingungAuslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Orientierungssätze:1. Auf einen in den Vorinstanzen begangenen Besetzungsverstoß kann die Revision nur gestützt werden, wenn auch das Berufungsurteil mit diesem Verfahrensmangel behaftet ist (Rn. 10).2. Bei einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag ist es für die Wahrung des Schriftformgebots nach § 14 Abs. 4TzBfG nicht erforderlich, dass neben dem schriftlich benannten Beendigungsdatum das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses schriftlich festgehalten ist (Rn. 26).
1. Gegenstand der Überprüfung im Revisionsverfahren ist allein die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (§ 72 Abs. 1ArbGG, § 542 Abs. 1ZPO). Besetzungsfehler in erster Instanz können deshalb eine Verfahrensrüge nicht begründen.2. Das äußere Erscheinungsbild der Befristungsabrede enthält eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Zumindest ist von einer Einmalbedingung i.S.v. § 310 Abs. 3 Nr. 2BGB auszugehen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.