BAG - Urteil vom 16.07.2023
7 AZR 300/22
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; Befristeter Arbeitsvertrag v. 01.04.2019 § 1 (1);
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 21.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 115/21
ArbG Gera, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 271/19

Verfahrensrüge in der Revision nur bei fehlerhafter Besetzung des zweitinstanzlichen GerichtsKein Schriftformerfordernis aus § 14 Abs. 4 TzBfG für das Datum des Beginns des ArbeitsverhältnissesBefristungsabrede als Allgemeine GeschäftsbedingungAuslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

BAG, Urteil vom 16.07.2023 - Aktenzeichen 7 AZR 300/22

DRsp Nr. 2023/14480

Verfahrensrüge in der Revision nur bei fehlerhafter Besetzung des zweitinstanzlichen Gerichts Kein Schriftformerfordernis aus § 14 Abs. 4 TzBfG für das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses Befristungsabrede als Allgemeine Geschäftsbedingung Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Orientierungssätze: 1. Auf einen in den Vorinstanzen begangenen Besetzungsverstoß kann die Revision nur gestützt werden, wenn auch das Berufungsurteil mit diesem Verfahrensmangel behaftet ist (Rn. 10). 2. Bei einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag ist es für die Wahrung des Schriftformgebots nach § 14 Abs. 4 TzBfG nicht erforderlich, dass neben dem schriftlich benannten Beendigungsdatum das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses schriftlich festgehalten ist (Rn. 26).

1. Gegenstand der Überprüfung im Revisionsverfahren ist allein die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (§ 72 Abs. 1 ArbGG, § 542 Abs. 1 ZPO). Besetzungsfehler in erster Instanz können deshalb eine Verfahrensrüge nicht begründen. 2. Das äußere Erscheinungsbild der Befristungsabrede enthält eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Zumindest ist von einer Einmalbedingung i.S.v. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auszugehen.