Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das rückwirkende Inkrafttreten des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG).
I.
Der Beschwerdeführer ist im Jahr 1995 durch die damalige Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt in das Beamtenverhältnis übernommen worden. Im Jahr 2005 ist die Beklagte des Ausgangsverfahrens - die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland - durch den Zusammenschluss mehrerer Landesversicherungsanstalten zu einem Regionalträger entstanden. Mit dem Wirksamwerden dieser Vereinigung am 30. September 2005 trat der Beschwerdeführer kraft Gesetzes in den Dienst der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland über.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|