BVerfG - Beschluss vom 13.05.2020
1 BvR 1521/17
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; BauO BW (1965) § 111; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4025/15
VGH Baden-Württemberg, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S. 816/17

Verfassungsbeschwerde gegen eine baurechtliche Abbruchsanordnung; Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch Ablehnung der Berufungszulassung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne hinreichende Begründung; Anforderungen an die Handhabung des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; Nichtigkeit einer bauordnungsrechtlichen Festsetzung wegen fehlender Rechtsgrundlage

BVerfG, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1521/17

DRsp Nr. 2020/9514

Verfassungsbeschwerde gegen eine baurechtliche Abbruchsanordnung; Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch Ablehnung der Berufungszulassung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne hinreichende Begründung; Anforderungen an die Handhabung des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; Nichtigkeit einer bauordnungsrechtlichen Festsetzung wegen fehlender Rechtsgrundlage

Tenor

1.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Juni 2017 - 3 S. 816/17 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

2.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3.

Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

4.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; BauO BW (1965) § 111; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 Nr. 2;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine baurechtliche Abbruchsanordnung.