Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Juni 2017 - 3 S. 816/17 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
2.Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3.Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
4.Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine baurechtliche Abbruchsanordnung.
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