I.
Nach § 4 Ziffer 21 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 16. August 1961 (BGBl. I S. 1330) sind von den unter § 1 UStG fallenden Umsätzen u.a. steuerfrei:
"die Umsätze von Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Zweck ... die künstliche Tierbesamung ... ist, soweit die Umsätze unmittelbar den Zwecken der bezeichneten Vereinigungen dienen..."
§
II.
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