BVerfG - Beschluß vom 23.04.1963
1 BvR 530/62
Normen:
BVerfGG § 90 ; UStG § 4 Nr. 21 ;
Fundstellen:
BVerfGE 16, 25
DÖV 1963, 582

Verfassungsbeschwerde gegen einen nicht gegen den Beschwerdeführer gerichteten Akt öffentlicher Gewalt

BVerfG, Beschluß vom 23.04.1963 - Aktenzeichen 1 BvR 530/62

DRsp Nr. 1996/7586

Verfassungsbeschwerde gegen einen nicht gegen den Beschwerdeführer gerichteten Akt öffentlicher Gewalt

»Ein Steuerpflichtiger kann nicht einen gegen ein Konkurrenzunternehmen gerichteten Steuerbescheid mit der Verfassungsbeschwerde angreifen.«

Normenkette:

BVerfGG § 90 ; UStG § 4 Nr. 21 ;

Gründe:

I.

Nach § 4 Ziffer 21 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - in der Fassung des Elften Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 16. August 1961 (BGBl. I S. 1330) sind von den unter § 1 UStG fallenden Umsätzen u.a. steuerfrei:

"die Umsätze von Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Zweck ... die künstliche Tierbesamung ... ist, soweit die Umsätze unmittelbar den Zwecken der bezeichneten Vereinigungen dienen..."

§ 46a der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDV) in der Fassung der Achten Änderungsverordnung vom 7. Februar 1957 (BGBl. I S. 6) umschreibt den Kreis der "Vereinigungen", denen die Vergünstigung des § 4 Ziffer 21 UStG gewährt wird. Danach können einzelne natürliche Personen nicht "Vereinigungen" im Sinne des § 4 Ziffer 21 UStG sein.

II.