BVerfG - Beschluß vom 13.05.1953
1 BvR 74/51
Normen:
BVerfGG § 95 Abs. 1 ; RAO § 200 § 200a ;
Fundstellen:
BVerfGE 2, 287
DVBl 1953, 644
DÖV 1953, 575
JZ 1953, 511
NJW 1953, 1059

Verfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches Unterlassen

BVerfG, Beschluß vom 13.05.1953 - Aktenzeichen 1 BvR 74/51

DRsp Nr. 1996/7213

Verfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches Unterlassen

»1. Eine durch Unterlassung begangene Verfassungswidrigkeit kann nur dann mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden, wenn die Handlung, auf die der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch zu haben behauptet, nach dem 16. April 1951 unterlassen wurde.2. Die Verfassungsbeschwerde folgt stets dem nach Lage der Sache gegebenen Rechtsweg nach. Es ist nicht Sinn der Verfassungsbeschwerde, durch Herbeiführung einer Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen Gewalt für diesen Rechtsweg erst die Grundlage zu liefern.«

Normenkette:

BVerfGG § 95 Abs. 1 ; RAO § 200 § 200a ;

Gründe:

I.

Mit der Verfassungsbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Feststellung, daß der Bundesminister der Finanzen ihm gegenüber verfassungswidrig gehandelt habe. Der Minister habe vom Oktober 1949 bis August 1951 den Absatz des steuerbegünstigten Berliner Feinschnitts im Bundesgebiet geduldet. Dadurch sei dem Beschwerdeführer widerrechtlich eine schwere Vermögensschädigung zugefügt worden; seine Grundrechte aus Art. 1, 3 und 33 GG seien verletzt.