BVerfG - Beschluss vom 19.08.2020
1 BvR 2249/19
Normen:
StGB § 185; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 5 Abs. 2; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2021, 148
NStZ-RR 2021, 46
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 02.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Js 9273/16
AG Schwalmstadt, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Js 9273/16

Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung; Verletzung des Grundrechts auf auf Meinungsfreiheit des Verurteilten durch Strafurteil wegen Beleidigung bei verfehlter Annahme von Schmähkritik durch das Fachgericht; Einordnung der Bezeichnung Trulla als Schmähkritik bzw. Formalbeleidigung; Erforderliche Abwägung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht

BVerfG, Beschluss vom 19.08.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 2249/19

DRsp Nr. 2020/16254

Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung; Verletzung des Grundrechts auf auf Meinungsfreiheit des Verurteilten durch Strafurteil wegen Beleidigung bei verfehlter Annahme von Schmähkritik durch das Fachgericht; Einordnung der Bezeichnung "Trulla" als Schmähkritik bzw. Formalbeleidigung; Erforderliche Abwägung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht

Tenor

1.

Das Urteil des Amtsgerichts Schwalmstadt vom 5. Juni 2019 - 41 Ds - 2 Js 9273/16 - und der Beschluss des Landgerichts Marburg vom 2. September 2019 - 8 Ns - 2 Js 9273/16 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

2.

Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Schwalmstadt zurückverwiesen.

3.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4.

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

5.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

StGB § 185; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 5 Abs. 2; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB.