Das Urteil des Amtsgerichts Schwalmstadt vom 5. Juni 2019 - 41 Ds -
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Schwalmstadt zurückverwiesen.
3.Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
4.Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
5.Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
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