BVerfG - Beschluss vom 01.04.2020
2 BvR 225/20
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 104; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2; StPO § 121 Abs. 1; StPO § 122;
Fundstellen:
StV 2021, 765
Vorinstanzen:
OLG München, vom 09.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 250/20
OLG München, vom 31.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 49/20

Verfassungsbeschwerde wegen der Anordnung der Fortdauer einer bereits lang andauernden Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung

BVerfG, Beschluss vom 01.04.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 225/20

DRsp Nr. 2020/5582

Verfassungsbeschwerde wegen der Anordnung der Fortdauer einer bereits lang andauernden Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung

Tenor

1.

Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 2020 - 2 Ws 49/20 - und vom 9. März 2020 - 2 Ws 250/20 H - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 des Grundgesetzes.

2.

Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

3.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

4.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

5.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 104; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2; StPO § 121 Abs. 1; StPO § 122;

[Gründe]

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde, die er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden hat, gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.

I.