BVerfG - Beschluss vom 27.05.2020
1 BvR 1255/19
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2020, 2533
NVwZ-RR 2020, 953
Vorinstanzen:
OVG Saarland, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 101/19

Verfassungsbeschwerde wegen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens um die Pflicht zur Mitwirkung an einer statistischen Erhebung und ein zu ihrer Durchsetzung ergangenes Zwangsgeld; Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch Verkennung der Bindungswirkung einer Instanzentscheidung durch das Rechtsmittelgericht; Unterschieben eines nicht gestellten Antragsgegenstandes unter Überschreitung der anerkannten Grenzen der Auslegung

BVerfG, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1255/19

DRsp Nr. 2020/10254

Verfassungsbeschwerde wegen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens um die Pflicht zur Mitwirkung an einer statistischen Erhebung und ein zu ihrer Durchsetzung ergangenes Zwangsgeld; Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch Verkennung der Bindungswirkung einer Instanzentscheidung durch das Rechtsmittelgericht; Unterschieben eines nicht gestellten Antragsgegenstandes unter Überschreitung der anerkannten Grenzen der Auslegung

Tenor

1.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Mai 2019 - 1 B 101/19 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zurückverwiesen.

2.

Das Saarland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

3.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde hat ein verwaltungsgerichtliches Verfahren um die Pflicht zur Mitwirkung an einer statistischen Erhebung und ein zu ihrer Durchsetzung ergangenes Zwangsgeld zum Gegenstand.