BFH - Urteil vom 29.11.2005
IX R 49/04
Normen:
AO (1977) § 93 Abs. 7 § 93b ; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 24c § 45d ; GG Art. 3 Abs. 1 ; KWG § 24c ;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1633/02

Verfassungsgemäß: Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte ab 1999

BFH, Urteil vom 29.11.2005 - Aktenzeichen IX R 49/04

DRsp Nr. 2006/500

Verfassungsgemäß: Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte ab 1999

»Die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung ab 1999 ist verfassungsgemäß.«

Normenkette:

AO (1977) § 93 Abs. 7 § 93b ; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 24c § 45d ; GG Art. 3 Abs. 1 ; KWG § 24c ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb und veräußerte im Streitjahr (1999) Wertpapiere und erzielte daraus Gewinne, die er neben weiteren hier nicht streitigen Einkünften in der Einkommensteuerveranlagung als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 70 276 DM erklärte. Diese Einkünfte legte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erklärungsgemäß dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr zugrunde.

Mit seinem hiergegen gerichteten Einspruch machte der Kläger u.a. einen Verlust aus einem im Februar des Streitjahres stattgefundenen Umtausch von dreihundert im September des Jahres 1998 erworbenen Inhaberaktien der D AG in Aktien der H AG in Höhe von insgesamt 4 881,44 DM geltend, der sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis der D-Aktien einschließlich Provision und Courtage und dem Kurswert dieser Aktien im Zeitpunkt des Umtausches ergab.