I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb und veräußerte im Streitjahr (1999) Wertpapiere und erzielte daraus Gewinne, die er neben weiteren hier nicht streitigen Einkünften in der Einkommensteuerveranlagung als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 70 276 DM erklärte. Diese Einkünfte legte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erklärungsgemäß dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr zugrunde.
Mit seinem hiergegen gerichteten Einspruch machte der Kläger u.a. einen Verlust aus einem im Februar des Streitjahres stattgefundenen Umtausch von dreihundert im September des Jahres 1998 erworbenen Inhaberaktien der D AG in Aktien der H AG in Höhe von insgesamt 4 881,44 DM geltend, der sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis der D-Aktien einschließlich Provision und Courtage und dem Kurswert dieser Aktien im Zeitpunkt des Umtausches ergab.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|