BFH - Urteil vom 22.12.2011
III R 5/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 456/03

Verfassungsgemäßheit des § 32 Abs. 4 S. 1 EStG hinsichtlich der Nichtberücksichtigung einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Schulzeit und Zivildienst bei der Gewährung von Kindergeld

BFH, Urteil vom 22.12.2011 - Aktenzeichen III R 5/07

DRsp Nr. 2012/7664

Verfassungsgemäßheit des § 32 Abs. 4 S. 1 EStG hinsichtlich der Nichtberücksichtigung einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Schulzeit und Zivildienst bei der Gewährung von Kindergeld

Die gesetzliche Ausgestaltung der Tatbestände in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, wonach ein Kind, das nach Beendigung der Schulzeit --unabhängig davon, ob absehbar oder nicht-- länger als vier Monate auf den Beginn des Zivildienstes wartet, während dieser Übergangszeit nicht berücksichtigt wird, ist weder lückenhaft noch verstößt sie gegen das Grundgesetz.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.