A.
I.
Das Lastenausgleichsgesetz regelt in zwei großen Abschnitten die Ausgleichsabgaben und die Ausgleichsleistungen. Die Ausgleichsabgaben werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung von den Behörden der Finanzverwaltung veranlagt und erhoben. Sie fließen in den Ausgleichsfonds, ein Sondervermögen des Bundes, aus dem die Ausgleichsleistungen von eigens errichteten Behörden gewährt werden.
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