BVerfG - Urteil vom 21.02.1961
1 BvL 29/57; 1 BvL 20/60
Normen:
LAG § 29 Abs. 1 ; StAnpG § 7 Abs. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 12, 151
BStBl I 1961, 55
MDR 1961, 382
NJW 1961, 595
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 21.08.1957 - Vorinstanzaktenzeichen I 134/56
FG Düsseldorf, vom 31.05.1960 - Vorinstanzaktenzeichen VI C 2/59

Verfassungskonforme Auslegung von § 29 Abs. 1 LAG im Hinblick auf Ehegatten

BVerfG, Urteil vom 21.02.1961 - Aktenzeichen 1 BvL 29/57; 1 BvL 20/60

DRsp Nr. 1996/7480

Verfassungskonforme Auslegung von § 29 Abs. 1 LAG im Hinblick auf Ehegatten

»1. § 29 Abs. 1 LAG ist nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn er dahin ausgelegt wird, daß der Freibetrag jedem Ehegatten gesondert zusteht.2. Solange die Ehegatten Gesamtschuldner sind, darf bei verfassungsgemäßer Handhabung des § 7 Abs. 3 StAnpG auf Antrag auch die Vermögensabgabe nur nach proportionaler Aufteilung beigetrieben werden.«

Normenkette:

LAG § 29 Abs. 1 ; StAnpG § 7 Abs. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

I.

Das Lastenausgleichsgesetz regelt in zwei großen Abschnitten die Ausgleichsabgaben und die Ausgleichsleistungen. Die Ausgleichsabgaben werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung von den Behörden der Finanzverwaltung veranlagt und erhoben. Sie fließen in den Ausgleichsfonds, ein Sondervermögen des Bundes, aus dem die Ausgleichsleistungen von eigens errichteten Behörden gewährt werden.