BFH - Urteil vom 16.11.2011
X R 15/09
Normen:
EStG § 10 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4351/01 733

Verfassungsmäßigkeit der Anordnung des BVerfG der Weitergeltung der für mit dem GG unvereinbar erklärten Regelungen über die Abziehbarkeit von Beiträgen zur Krankenversicherung; Verfassungsrechtlicher Anspruch auf einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung

BFH, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen X R 15/09

DRsp Nr. 2012/3880

Verfassungsmäßigkeit der Anordnung des BVerfG der Weitergeltung der für mit dem GG unvereinbar erklärten Regelungen über die Abziehbarkeit von Beiträgen zur Krankenversicherung; Verfassungsrechtlicher Anspruch auf einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung

Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung ; Weitergeltungsanordnung des BVerfG kein Verstoß gegen GG oder EMRK 1. Die durch das BVerfG (Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter E.II.2.) mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2009 ausgesprochene Anordnung der Weitergeltung der für mit dem GG unvereinbar erklärten Regelungen über die Abziehbarkeit von Beiträgen zur Krankenversicherung ist weder verfassungswidrig noch liegt darin ein Verstoß gegen die EMRK.2. Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einkommensteuerlich in voller Höhe oder zumindest im Wege eines negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3;

Gründe

I.