I.
1. Mit Beschluß vom 20. Mai 1959 (BVerfGE 9, 291) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß § 38 Abs. 2 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg vom 6. Februar 1956 (GesBl. S. 19) wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nichtig ist.
Auf Grund einer Vorlage der Landesregierung hat der Landtag das Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 9. Februar 1960 (GesBl. S. 12) beschlossen, das am 16. Februar 1960 in Kraft getreten ist. Das Gesetz regelt die Feuerwehrdienstpflicht (§§ 11 bis 14) neu und gestaltet im Zusammenhang damit den bisherigen "Feuerwehrbeitrag" zu einer "Feuerwehrabgabe" um.
§ 38 lautet jetzt:
Feuerwehrabgabe
(1) Die Gemeinden können auf Grund einer Satzung eine Feuerwehrabgabe erheben. Das Aufkommen darf nur für Zwecke der Feuerwehr verwendet werden.
(2) Abgabepflichtig sind alle Personen, die nach § 12 Abs. 1 feuerwehrdienstpflichtig sind und bei Beginn des Rechnungsjahrs in der Gemeinde wohnen. § 12 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(3) Von der Abgabepflicht sind nur ausgenommen Personen,
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