BFH - Urteil vom 07.09.2005
VIII R 90/04
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, 6, 7, Abs. 4 § 24c § 45d ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2622
BFH/NV 2006, 173
BFHE 211, 183
BStBl II 2006, 61
DB 2005, 2725
DStR 2005, 1984
NJW 2006, 112
ZIP 2006, 31
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1013/03

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG seit 1994

BFH, Urteil vom 07.09.2005 - Aktenzeichen VIII R 90/04

DRsp Nr. 2005/19107

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG seit 1994

»Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist auch in den Veranlagungszeiträumen seit 1994 nicht verfassungswidrig.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, 6, 7, Abs. 4 § 24c § 45d ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren (1994, 1995, 2000, 2001) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Die Kläger erzielten u.a. positive Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 und Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--), in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden erklärungsgemäß der Besteuerung unterwarf.

Die nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Kläger die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Kapitalerträgen rügten, hatte keinen Erfolg.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verfassungswidrigkeit der Zinsbesteuerung sowie Verfahrensmängel.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Vorentscheidung die Einkommensteuerbescheide für 1994, 1995, 2000 und 2001 mit der Maßgabe zu ändern, dass die von ihnen erklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen außer Ansatz bleiben.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.