FG Niedersachsen - Urteil vom 16.05.2023
11 K 113/21
Normen:
AO § 240 Abs. 1 S. 1;

Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Höhe der Säumniszuschläge

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 11 K 113/21

DRsp Nr. 2024/3555

Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Höhe der Säumniszuschläge

1. Ein Verstoß der gesetzlichen Regelung zur Höhe der Säumniszuschläge (§ 240 AO) gegen geltendes Verfassungsrecht ist nicht ersichtlich. 2. Eine Übertragung der im BVerfG-Beschluss vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen BVerfGE 158, 282) zu den Zinsen nach §§ 233a, 238 AO herausgearbeiteten Grundsätze auf die Säumniszuschläge ist nicht möglich. 3. Die Vorschrift des § 240 AO verstößt nicht gegen das Unionsrecht.

Normenkette:

AO § 240 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Höhe der Säumniszuschläge.

Der Kläger ist Steuerberater und wird zur Umsatzsteuer veranlagt.

Unter dem 5. Dezember 2018 ergingen geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2014, aus denen sich Nachzahlungsbeträge in Höhe von 141,55 € (2012), 79,80 € (2013) und 159,60 € (2014) ergaben, die der Kläger am 15. Oktober 2019 zahlte. Die für 10 Monate berechneten Säumniszuschläge in Höhe von 10,00 € (2012), 5,00 € (2013) und 15,00 € (2014) wurden am 18. Oktober bzw. 14. November 2019 getilgt.