BFH - Beschluss vom 21.10.2015
V B 36/15
Normen:
AO § 238 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 223
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5241/13

Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen gemäß § 238 Abs. 1 AO

BFH, Beschluss vom 21.10.2015 - Aktenzeichen V B 36/15

DRsp Nr. 2015/20648

Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen gemäß § 238 Abs. 1 AO

1. NV: Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesfinanzhofes ist geklärt, dass für einen Verzinsungszeitraum bis Dezember 2011 keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 AO bestehen. 2. NV: Für die ordnungsgemäße Besetzung eines Spruchkörpers ist der für den Zeitpunkt der endgültigen Gerichtsentscheidung geltende Geschäftsverteilungsplan maßgebend; dieser wirkt nur für die Dauer eines Geschäftsjahres (Jährlichkeitsprinzip) und tritt an dessen Ende ohne weiteres Zutun außer Kraft. 3. NV: Ein erst im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gestellter Befangenheitsantrag ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

Für einen Zinslauf bis Dezember 2011 bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 AO.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2015 5 K 5241/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 238 Abs. 1;

Gründe