BFH - Urteil vom 28.10.2015
I R 65/13
Normen:
KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 § 34 Abs. 16, § 38 Abs. 5, 6; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 27.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8289/10

Verfassungsmäßigkeit der Körperschaftsteuererhöhung gem. § 38 Abs. 5 S. 1 KStG

BFH, Urteil vom 28.10.2015 - Aktenzeichen I R 65/13

DRsp Nr. 2016/6980

Verfassungsmäßigkeit der Körperschaftsteuererhöhung gem. § 38 Abs. 5 S. 1 KStG

1. Das durch § 34 Abs. 16 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 eingeräumte Recht, für die Anwendung des bisherigen Rechts zu optieren und damit einer sofortigen, ausschüttungsunabhängigen Nachbelastung des Endbestandes des EK 02 zu entgehen, begründet eine Besserstellung steuerbefreiter Körperschaften sowie bestimmter Körperschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften aus dem Bereich der Wohnungswirtschaft. 2. Soweit sich diese Optionsmöglichkeit nur auf in der Wohnungswirtschaft tätige Körperschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 2002 beteiligt sind, und in der Wohnungswirtschaft tätige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erstreckt, bestehen sachliche Gründe für diese unterschiedliche Behandlung innerhalb der Gruppe von Wohnungsunternehmen. 3. Eine willkürliche Besserstellung von in der Wohnungswirtschaft tätigen Körperschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 2002 beteiligt sind, ist nicht durch den Einbezug (auch) mittelbarer Beteiligungen zu mindestens 50 v.H. erfolgt.

Tenor