BFH vom 09.03.1992
VII R 87/92
Fundstellen:
BStBl II 1993, 468

Verfassungsmäßigkeit der Kraftfahrzeugsteuererhöhung

BFH, vom 09.03.1992 - Aktenzeichen VII R 87/92

DRsp Nr. 1997/16409

Verfassungsmäßigkeit der Kraftfahrzeugsteuererhöhung

»1. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kraftfahrzeugsteuererhöhung für nicht schadstoffarme Personenkraftwagen, insbesondere im Hinblick auf das Bestimmtheits- und das Verkündungsgebot. 2. Die Kraftfahrzeugsteuererhöhung für nicht schadstoffarme Personenkraftwagen und die Neufestsetzung der erhöhten Steuer für das Halten bereits zugelassener Fahrzeuge begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Bestätigung der Rechtsprechung).«

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit dem 2. Oktober 1985 Halter eines am 11. Juli 1983 erstzugelassenen, nicht schadstoffarmen PKW. Für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 1. Oktober 1986 und danach setzte das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuer unter Zugrundelegung des von 14,40 DM auf 18,80 DM/100 ccm Hubraum erhöhten Satzes fest (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 c, aa des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - KraftStG - 1979 i. d. F. des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens vom 22. Mai 1985, BGBl I 1985, 784, BStBl I 1985, 211).