I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit dem 2. Oktober 1985 Halter eines am 11. Juli 1983 erstzugelassenen, nicht schadstoffarmen PKW. Für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 1. Oktober 1986 und danach setzte das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuer unter Zugrundelegung des von 14,40 DM auf 18,80 DM/100 ccm Hubraum erhöhten Satzes fest (§
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