FG Sachsen - Urteil vom 09.11.2020
1 K 1869/18
Normen:
EStG § 9; EStG § 9c;

Verfassungsmäßigkeit der Steuergesetze betreffend die Kinderfreibeträge und die Besteuerung Alleinerziehender; Mindernde Berücksichtigung diverser getragener Kosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die keine Werbungskosten darstellen

FG Sachsen, Urteil vom 09.11.2020 - Aktenzeichen 1 K 1869/18

DRsp Nr. 2021/761

Verfassungsmäßigkeit der Steuergesetze betreffend die Kinderfreibeträge und die Besteuerung Alleinerziehender; Mindernde Berücksichtigung diverser getragener Kosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die keine Werbungskosten darstellen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt XXX und der Kläger XXX der Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9; EStG § 9c;

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob diverse vom Kläger getragene Kosten mindernd bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind. Zudem rügt der Kläger die Verfassungsmäßigkeit der Steuergesetze betreffend die Kinderfreibeträge und die Besteuerung Alleinerziehender.

Der Kläger ist alleinerziehender Vater zweier Kinder, von denen eines im Streitjahr volljährig wurde. Beide Kinder lebten im Streitzeitraum mit ihm gemeinsam in der Wohnung. Er erzielt u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.