BFH - Beschluss vom 14.12.2005
X R 20/04
Normen:
EStG (1997) § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. a § 10 Abs. 3 ; GG Art. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 417
BB 2006, 202
BFH/NV 2006, 431
BFHE 211, 350
BStBl II 2006, 312
DB 2006, 191
DStRE 2006, 218
FamRZ 2006, 267
NJW 2006, 1088
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2173/00

Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG; Anrufung des Großen Senats des BFH

BFH, Beschluss vom 14.12.2005 - Aktenzeichen X R 20/04

DRsp Nr. 2006/497

Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG; Anrufung des Großen Senats des BFH

»Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung insofern verfassungsmäßig ist, als 1. diese Vorschrift den Abzug von Beiträgen zu Krankenversicherungen mit der Wirkung begrenzt, dass diese im Streitfall nicht ausreichen, damit die Kläger für sich selbst Krankenversicherungsschutz in dem von den gesetzlichen Krankenversicherungen gewährten und somit angemessenen Umfang erlangen können, 2. die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Abziehbarkeit der den gesamten Vorsorgebedarf abdeckenden Aufwendungen durch den dem Steuerpflichtigen selbst und seinem Ehegatten zustehenden Höchstbetrag unabhängig davon begrenzt wird, ob unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind oder nicht. Weder § 10 Abs. 3 EStG noch eine sonstige Vorschrift des EStG sieht eine steuerliche Entlastung oder bei der Bemessung des Kindergeldes eine Transferleistung für den Fall vor, dass der Steuerpflichtige seine Kinder privat gegen Krankheit versichert, um für diese im Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungsschutz zu erlangen.«

Normenkette:

EStG (1997) § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. a § 10 Abs. 3 ; GG Art. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: