A.
I.
Der Kulturausschuß des Marktes Waldershof e.V. erzielte im Kalenderjahr 1952 aus Lehrgangsgebühren und Unkostenbeiträgen bei Kulturveranstaltungen Einnahmen in Höhe von 818,13 DM. Mit Bescheid des Finanzamtes Waldsassen vom 30. August 1954 wurde er deshalb für das Kalenderjahr 1952 zu einer Umsatzsteuer von 32,70 DM veranlagt. Dagegen legte er Einspruch ein und machte geltend, er sei als Volkshochschule im Sinne von § 47 Nr. 2 der Umsatzsteuerdurchführungsbestimmungen (UStDB) in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der UStDB vom 6. Mai 1952 (BGBl. I S. 285) anzusehen. Die der Veranlagung zugrunde liegenden Einnahmen unterlägen daher nicht der Umsatzsteuer. Diese Vorschrift lautet:
Sonstige Befreiungen
§ 47 Öffentliche Theater und Vorträge
Steuerfrei sind
1. ...
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