BVerfG - Beschluß vom 20.06.1967
2 BvL 10/64
Normen:
RAO § 263 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BVerfGE 22, 106
BStBl III 1967, 591
BB 1967, 947
DB 1967, 1397
DÖV 1968, 665
DVBl 1968, 175
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.04.1964 - Vorinstanzaktenzeichen V 26 - 28/61 E

Verfassungsmäßigkeit des § 263 Abs. 2 S. 1 RAO

BVerfG, Beschluß vom 20.06.1967 - Aktenzeichen 2 BvL 10/64

DRsp Nr. 1996/7792

Verfassungsmäßigkeit des § 263 Abs. 2 S. 1 RAO

»Die Befugnis von Verwaltungsbehörden, eine richterliche Nachprüfung von Entscheidungen weisungsfreier Verwaltungsausschüsse herbeizuführen, verstößt weder gegen Art. 19 Abs. 4 GG noch gegen das Prinzip der Gewaltenteilung.«

Normenkette:

RAO § 263 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

A.

I.

Nach §§ 23 ff. des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) vom 6. September 1950 (BGBl. S. 448) waren bei den Finanzämtern Steuerausschüsse zu bilden, die über die Einsprüche der Steuerpflichtigen gegen gewisse Steuerfeststellungen und Steuerfestsetzungen entschieden. Die Ausschüsse bestanden aus dem Vorsteher des Finanzamts oder einem mit seiner Vertretung beauftragten Beamten als Vorsitzenden, einem gewählten Gemeindevertreter für jede Gemeinde des Finanzamtsbezirks sowie mehreren anderen gewählten Mitgliedern.

Nach § 263 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) stand dem Steuerpflichtigen gegen die Einspruchsentscheidungen des Finanzamts die Berufung zum Finanzgericht zu. § 263 Abs. 2 AO, der durch das Gesetz über die Finanzverwaltung eingeführt worden war, bestimmte: