BVerfG - Beschluß vom 07.07.1964
2 BvL 22/63; 2 BvL 23/63
Normen:
EStG (Einkommensteuergesetz i.d.F. des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts vom 18. Juli 1958 [BGBl. I S. 473] - Steueränderungsgesetz 1958 oder StÄndG 1958) § 7b ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 18, 135
DÖV 1966, 658
MDR 1965, 110
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.08.1963 - Vorinstanzaktenzeichen V 128/62
FG Düsseldorf, vom 29.08.1963 - Vorinstanzaktenzeichen V 28 - 29/63 E

Verfassungsmäßigkeit des § 7b Abs. 5 EstG i.d.F. des StÄndG 1958

BVerfG, Beschluß vom 07.07.1964 - Aktenzeichen 2 BvL 22/63; 2 BvL 23/63

DRsp Nr. 1996/7656

Verfassungsmäßigkeit des § 7b Abs. 5 EstG i.d.F. des StÄndG 1958

1. Abschnitt 1 Art. 1 Nr. 6 Buchst. a, bb StÄndG 1958 ändert nicht das Einkommensteuerrecht für das laufende Veranlagungsjahr 1958 und für die in diesem Zeitraum schon verwirklichten oder noch zu verwirklichenden Tatbestände. 2. Die Bestimmung entzieht den Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 EStG in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 1958 erfüllt haben, die Vorteile und Vergünstigungen dieser Vorschrift auch nicht für die Zukunft.3. Sie verschlechtert die Rechtslage gegenüber dem bis dahin geltenden Rechtszustand erstmals für das Steuerjahr 1959, und zwar nur für diejenigen Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen der Absetzung für Abnutzung erst nach dem Ablauf des Veranlagungsjahres 1958 erfüllt haben, und auch dann nur insoweit, als beim Bau von Ein- oder Zweifamilienwohnhäusern die Bausumme von 120.000 DM überschritten worden ist. Soweit es sich also um die laufende Veranlagungsperiode 1958 für die Einkommensteuer handelte, hat die Norm in das durch das bisherige Recht geregelte Verhältnis zwischen dem Staatsbürger und dem Fiskus nicht eingegriffen.

Normenkette: