BFH - Urteil vom 25.11.2010
III R 111/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 6; EStG § 33a Abs. 2; BAföG § 13;
Vorinstanzen:
FG Sachsen , vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 17/05

Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags im Zusammenhang mit der steuerlichen Berücksichtigung des Mehrbedarfs für ein auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachtes volljähriges Kind; Prüfung einer ausreichenden steuerlichen Berücksichtigung eines Mehrbedarfs eines zu Ausbildungszwecken auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes

BFH, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen III R 111/07

DRsp Nr. 2011/1596

Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags im Zusammenhang mit der steuerlichen Berücksichtigung des Mehrbedarfs für ein auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachtes volljähriges Kind; Prüfung einer ausreichenden steuerlichen Berücksichtigung eines Mehrbedarfs eines zu Ausbildungszwecken auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes

Die Frage, ob der Mehrbedarf für ein auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachtes, volljähriges Kind in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt wird, ist nicht isoliert am Maßstab des Ausbildungsfreibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG zu prüfen. Die Prüfung der Verfassungskonformität ist vielmehr unter Zusammenrechnung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG sowie des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG vorzunehmen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6; EStG § 33a Abs. 2; BAföG § 13;

Gründe

I.