BVerfG - Beschluss vom 24.03.2015
1 BvR 2880/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
BFH, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen II R 68/09

Verfassungsmäßigkeit des Ausnehmens des Erwerbs von Grundeigentum anlässlich einer amtlichen Umlegung

BVerfG, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 2880/11

DRsp Nr. 2015/7609

Verfassungsmäßigkeit des Ausnehmens des Erwerbs von Grundeigentum anlässlich einer amtlichen Umlegung

Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass der Erwerb von Grundeigentum anlässlich einer amtlichen Umlegung nach den §§ 45 ff. Baugesetzbuch von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, der Übergang von Grundeigentum im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung hingegen grunderwerbsteuerpflichtig ist.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1;

Gründe

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, dass der Übergang von Eigentum im Rahmen freiwilliger Baulandumlegungen grunderwerbsteuerpflichtig ist, während Eigentumserwerbe anlässlich einer amtlichen Umlegung nach den §§ 45 ff. Baugesetzbuch (BauGB) von der Besteuerung ausgenommen sind.

I.

1. Ziel der Baulandumlegung ist es, den Zuschnitt von Grundstücken neu zu ordnen, um eine plangerechte und zweckmäßige bauliche Nutzung zu ermöglichen (zum Hintergrund BVerfGE 104, 1 f.).