BFH - Beschluss vom 17.08.2010
II B 30/10
Normen:
BVerfGG § 31 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SpStG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2124
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 232/09

Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes (SpStG) mit dem Grundgesetz trotz fehlender ausdrücklicher Beschränkung auf das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg; Erforderlichkeit einer erneuten Vorlage an das Bundesverfassungsgericht trotz Vorliegen eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts

BFH, Beschluss vom 17.08.2010 - Aktenzeichen II B 30/10

DRsp Nr. 2010/17122

Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes (SpStG) mit dem Grundgesetz trotz fehlender ausdrücklicher Beschränkung auf das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg; Erforderlichkeit einer erneuten Vorlage an das Bundesverfassungsgericht trotz Vorliegen eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts

1. NV: Das Hamburgische Spielgerätesteuergesetz ist bis zu seinem Außerkrafttreten auch insoweit anwendbar, als das BVerfG seine Verfassungswidrigkeit festgestellt hat. 2. NV: Der Geltungsbereich des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes beschränkt sich auf das Gebiet Hamburgs.

Normenkette:

BVerfGG § 31 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SpStG § 4 Abs. 1;

Gründe

I.