BFH - Urteil vom 20.02.2024
IX R 27/23
Normen:
SolZG 1995 § 3 Abs. 1 Nr. 1; SolZG 1995 § 3 Abs. 2; SolZG 1995 § 4 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 6; AO § 351 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 789
StX 2024, 221
DB 2024, 981
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 273/12

Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolZG 1995) für die Jahre 1999 bis 2002; Finanzverfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe

BFH, Urteil vom 20.02.2024 - Aktenzeichen IX R 27/23

DRsp Nr. 2024/4345

Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolZG 1995) für die Jahre 1999 bis 2002; Finanzverfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe

Die Erhebung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 ist verfassungsgemäß. Der Zuschlag stellt in diesem Zeitraum eine finanzverfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes dar.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 25.09.2014 - 4 K 273/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

SolZG 1995 § 3 Abs. 1 Nr. 1; SolZG 1995 § 3 Abs. 2; SolZG 1995 § 4 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 6; AO § 351 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolZG 1995) für die Jahre 1999 bis 2002.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten. Sie wurden für die Streitjahre 1999 bis 2002 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) setzte für die Streitjahre neben Einkommensteuer jeweils Solidaritätszuschlag fest. Mit den hiergegen gerichteten Einsprüchen führten die Kläger im Kern an, das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 verletze wegen einer Übermaßbesteuerung das Grundgesetz (GG).