BVerfG - Beschluss vom 17.12.2020
2 BvR 1787/20
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 104 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2; StPO § 116 Abs. 4 Nr. 3;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 09.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen III-4 Ws 159/20
LG Duisburg, vom 14.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 145 Js 151/13
LG Duisburg, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 145 Js 151/13

Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine erneute Haftentscheidung gemäß § 116 Abs. 4 StPO nach Aufhebung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls; Verletzung des Grundrechts des Beschuldigten aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Art. 104 GG bei unzureichender Begründung eines erneuten Haftbefehls; Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in mehreren besonders schweren Fällen in Tateinheit mit Steuerhinterziehung

BVerfG, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 1787/20

DRsp Nr. 2021/663

Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine erneute Haftentscheidung gemäß § 116 Abs. 4 StPO nach Aufhebung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls; Verletzung des Grundrechts des Beschuldigten aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Art. 104 GG bei unzureichender Begründung eines erneuten Haftbefehls; Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in mehreren besonders schweren Fällen in Tateinheit mit Steuerhinterziehung

Tenor

Die Beschlüsse des Landgerichts Duisburg vom 9. Juni 2020 - 51 KLs-145 Js 151/13-5/20 - und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. September 2020 - III-4 159/20 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 104 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2; StPO § 116 Abs. 4 Nr. 3;

[Gründe]

A.