BFH - Urteil vom 23.03.2011
X R 28/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a; EStG § 4 Abs. 4a S. 2; EStG § 52 Abs. 11 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 27.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2038/08

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Privilegierung des Anlagevermögens im Verhältnis zum Umlaufvermögen wegen sinnwidriger Ungleichbehandlung der Finanzierungskosten beim Schuldzinsenabzug

BFH, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen X R 28/09

DRsp Nr. 2011/12911

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Privilegierung des Anlagevermögens im Verhältnis zum Umlaufvermögen wegen sinnwidriger Ungleichbehandlung der Finanzierungskosten beim Schuldzinsenabzug

1. Die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen sind nicht ungekürzt abziehbar.2. Bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen des Wirtschaftsjahres 1998/1999 sind bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 4 Abs. 4a EStG i.V.m. § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG Überentnahmen des Kalenderjahres 1998 nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a; EStG § 4 Abs. 4a S. 2; EStG § 52 Abs. 11 S. 1;

Gründe

A.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnte in den Streitjahren außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--). Mit Vertrag vom 6. November 1998 erwarb er eine Apotheke zum Gesamtpreis von 930.000 DM. Laut Vertrag entfielen 230.000 DM auf die Apothekeneinrichtung inklusive Labor und Büroausstattung, 550.000 DM auf den Geschäftswert und 150.000 DM auf das Warenlager. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger in voller Höhe fremd. Der Kläger ermittelt seinen Gewinn nach einem zum 31. Januar des jeweiligen Jahres endenden Wirtschaftsjahr.