BVerfG - Beschluß vom 14.03.1963
1 BvL 28/62
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 15, 313
DÖV 1963, 593
DVBl 1963, 643
NJW 1963, 851
Vorinstanzen:
BFH, vom 02.08.1962 - Vorinstanzaktenzeichen IV 255/58

Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden Steuervorschrift

BVerfG, Beschluß vom 14.03.1963 - Aktenzeichen 1 BvL 28/62

DRsp Nr. 1996/7580

Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden Steuervorschrift

»Beschränkt ein Gesetz die Rückwirkung einer begünstigenden steuerlichen Vorschrift auf die noch nicht rechtskräftig erledigten Fälle, so kann dies unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG allenfalls dann beanstandet werden, wenn angesichts der Besonderheiten des geregelten Sachverhalts dem Grundsatz der Rechtssicherheit gegenüber der Forderung nach Gerechtigkeit im Einzelfalle jegliche Bedeutung abgesprochen werden müßte.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

I. Das Einkommensteuergesetz2 Abs. 3) stellt die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, insbesondere aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1) u. a. den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15) gegenüber. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist unter einem Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Daher besteht keine Gewerbesteuerpflicht, wenn selbständige Arbeit nach § 18 Abs. 1 EStG vorliegt.