BVerfG - Beschluß vom 13.12.1967
1 BvR 679/64
Normen:
EStG § 32 Abs. 2 Nr. 1 § 39 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 23, 1
BStBl II 1968, 70
DB 1968, 20
DÖV 1968, 664
DStR 1968, 47
NJW 1968, 291
Vorinstanzen:
FG Stuttgart - Urteil vom 06.10.1964 - III 521/64,

Verfassungswidrigkeit der Regelungen zu den Kinderfreibeträgen im Einkommensteuerrecht

BVerfG, Beschluß vom 13.12.1967 - Aktenzeichen 1 BvR 679/64

DRsp Nr. 1996/7813

Verfassungswidrigkeit der Regelungen zu den Kinderfreibeträgen im Einkommensteuerrecht

»Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, daß das Einkommensteuergesetz die Gewährung von Freibeträgen für Kinder, die innerhalb der ersten vier Monate des Besteuerungszeitraums das 18. Lebensjahr vollenden, bei Lohnsteuerpflichtigen und veranlagten Einkommensteuerpflichtigen verschieden regelt.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 2 Nr. 1 § 39 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

I.

Einem Steuerpflichtigen, der zur Einkommensteuer veranlagt wird, stehen Kinderfreibeträge für Kinder zu, die im Veranlagungszeitraum mindestens 4 Monate das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Für ein Kind, das vor dem 1. Mai des Veranlagungszeitraums sein 18. Lebensjahr vollendet, wird ein Kinderfreibetrag weder ganz noch anteilig gewährt. Der Steuerpflichtige kann lediglich seine Aufwendungen für den Unterhalt und die etwaige Berufsausbildung eines solchen Kindes in begrenzter Höhe als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§ 33 a Abs. 1 EStG).