OLG Celle - Beschluss vom 09.04.2024
15 WF 23/24
Normen:
BGB § 1813 Abs. 1; VBVG § 3;
Vorinstanzen:
AG Holzminden, vom 22.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 334/23

Kostenfestsetzungsbeschluss zur Vergütung des Ergänzungspflegers

OLG Celle, Beschluss vom 09.04.2024 - Aktenzeichen 15 WF 23/24

DRsp Nr. 2024/5382

Kostenfestsetzungsbeschluss zur Vergütung des Ergänzungspflegers

1. Eine Tätigkeit des für ein minderjähriges Kind bestellten anwaltlichen Ergänzungspflegers begründet einen nach dem RVG abrechenbaren Aufwendungsersatzanspruch nur dann, wenn professioneller Rechtsrat bei der Aufgabenwahrnehmung notwendig ist. 2. Sofern der Ergänzungspfleger für die Genehmigung eines notariellen Grundstücksübertragungsvertrages keine anwaltsspezifischen Aufgaben wahrzunehmen, sondern nur einen Abgleich des Vertrags mit der testamentarischen Verfügung vorzunehmen hat, begründet dies in der Regel nur einen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch nach dem VBVG.

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 22. Januar 2024 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht - Familiengericht - Holzminden zurückverwiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

BGB § 1813 Abs. 1; VBVG § 3;

Gründe

I.