LSG Bayern - Urteil vom 16.12.2015
L 12 KA 209/14
Normen:
EBM-Ä (2008); GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 75 Abs. 1 S. 3; SGB V § 76 Abs. 1 S. 2; SGB V § 85; SGB V § 87; SGB V § 87a; SGB V § 95 Abs. 3; SGB V § 95d Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 KA 539/12

Vergütung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes durch Krankenhausambulanzen in der vertragsärztlichen VersorgungUnzulässigkeit einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung mit Vertragsärzten

LSG Bayern, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen L 12 KA 209/14

DRsp Nr. 2016/10700

Vergütung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes durch Krankenhausambulanzen in der vertragsärztlichen Versorgung Unzulässigkeit einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung mit Vertragsärzten

1. Bei dem Abschluss und der Ausgestaltung von strukturvertraglichen Regelungen kommt den Vertragsparteien ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum zu. 2. Eine Ungleichbehandlung zwischen von Vertragsärzten im organisierten Notfalldienst und von Krankenhausambulanzen erbrachten Notfallbehandlungen bedarf aber auch im Rahmen strukturvertraglicher Regelungen eines sachlichen Grundes.

1. Gegenstand der Abrechnungsprüfung ist auch die Abrechnung von Notfallbehandlungen, die durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Krankenhäuser erbracht werden, da infolge der Gleichstellung der in Notfällen tätigen Krankenhäuser mit Vertragsärzten die für die Abrechnung maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsarztrechts entsprechend anzuwenden sind. 2 Die Gleichstellung bewirkt nicht allein die Anwendung der für Vertragsärzte geltenden Honorarregelungen im engeren Sinne, sondern auch die entsprechende Geltung der übrigen für die Erbringung und Abrechnung von Leistungen maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsarztrechts.