BGH - Beschluss vom 21.03.2023
XIII ZB 76/20
Normen:
RVG -VV Nr. 6302; RVG -VV Nr. 7002;
Vorinstanzen:
AG Cuxhaven, vom 14.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 XIV 2371 B
LG Stade, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 96/20

Vergütung des Rechtsanwalts für die Tätigkeit im Haftaufhebungsverfahren; Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne

BGH, Beschluss vom 21.03.2023 - Aktenzeichen XIII ZB 76/20

DRsp Nr. 2023/7054

Vergütung des Rechtsanwalts für die Tätigkeit im Haftaufhebungsverfahren; Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne

Weder das Haftanordnungsverfahren noch das gegen die behördliche Ingewahrsamnahme gerichtete Verfahren bilden im Verhältnis zum Haftaufhebungsverfahren dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG, wonach der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Vielmehr ist das Haftaufhebungsverfahren ein vom Verfahren über die Anordnung und Überprüfung der Sicherungshaft verschiedenes Verfahren.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 22. September 2020 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 270,73 €.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 6302; RVG -VV Nr. 7002;

Gründe

I. Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, hielt sich im Gebiet der Bundesrepublik auf, obwohl er ausreisepflichtig war.