Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 2. Mai 2022 insoweit aufgehoben, als der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin stattgegeben worden ist.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Daun vom 20. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 238.473,55 € festgesetzt.
I.
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