BGH - Beschluss vom 11.01.2023
V ZB 23/22
Normen:
ZwVwV 5 Abs. 1; ZwVwV 5 Abs. 2; ZwVwV § 18 Abs. 1; ZwVwV § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2023, 225
JZ 2023, 218
MDR 2023, 390
NZI 2023, 287
NZM 2023, 263
ZInsO 2023, 587
Vorinstanzen:
AG Daun, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 1/18
LG Trier, vom 02.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 14/22

Vergütung des Zwangsverwalters bei Fortführung eines Gewerbebetriebs auf dem beschlagnahmten Grundstück

BGH, Beschluss vom 11.01.2023 - Aktenzeichen V ZB 23/22

DRsp Nr. 2023/2440

Vergütung des Zwangsverwalters bei Fortführung eines Gewerbebetriebs auf dem beschlagnahmten Grundstück

Führt der Zwangsverwalter auf dem beschlagnahmten Grundstück einen Gewerbetrieb fort, bemisst sich seine Vergütung gemäß § 19 Abs. 1 ZwVwV nach Zeitaufwand. Eine Abrechnung auf der Grundlage eines Prozentsatzes der erzielten Einnahmen und der nicht eingezogenen Forderungen scheidet demgegenüber aus. § 18 Abs. 1 ZwVwV gilt nur bei der Nutzung des Grundstücks durch Vermieten und Verpachten und findet bei der Fortführung eines Gewerbebetriebs keine entsprechende Anwendung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 2. Mai 2022 insoweit aufgehoben, als der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin stattgegeben worden ist.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Daun vom 20. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 238.473,55 € festgesetzt.

Normenkette:

ZwVwV 5 Abs. 1; ZwVwV 5 Abs. 2; ZwVwV § 18 Abs. 1; ZwVwV § 19 Abs. 1;

Gründe

I.