LSG Hamburg - Urteil vom 24.06.2020
L 5 KA 21/17
Normen:
SGB V § 87b Abs. 2; SGB V § 87b Abs. 4 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 146/14

Vergütung vertragsärztlicher LeistungenKeine Berücksichtigung als Aufbaupraxis bei der Zuweisung des Regelvolumens nach der Verlegung des Standorts eines bereits zugelassenen Arztes innerhalb desselben Planungsbereichs auf der Grundlage einer unternehmerischen Entscheidung

LSG Hamburg, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen L 5 KA 21/17

DRsp Nr. 2020/15158

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Keine Berücksichtigung als Aufbaupraxis bei der Zuweisung des Regelvolumens nach der Verlegung des Standorts eines bereits zugelassenen Arztes innerhalb desselben Planungsbereichs auf der Grundlage einer unternehmerischen Entscheidung

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 87b Abs. 2; SGB V § 87b Abs. 4 S. 1-2;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Honorars für das Quartal III/2013.

Der Kläger ist als Facharzt für Neurochirurgie zur vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der Beklagten seit dem 28. Januar 2010 zugelassen. Er war zunächst in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) tätig, die er nach internen Meinungsverschiedenheiten verließ, um seit dem Quartal IV/2012 in Einzelpraxis tätig zu sein.